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AGBs

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Unternehmen.Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Allgemeine Bestimmungen
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, daß sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 
Vertraulichkeit
5. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
6. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden. 
Zeichnungen und Beschreibungen
7. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners. 
Muster und Fertigungsmittel
8. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
9. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
10. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
11. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
12. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden. 
Preise
13. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.Zahlungsbedingungen
14. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
15. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, daß die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
16. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
17. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
18. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
19. Wenn nach Vertragsschluß erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 
Lieferung
20. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
21. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 52 vorliegen.
22. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
23. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingteMehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. 
Versand und Gefahrübergang
24. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
25. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
26. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. 
Lieferverzug
27. Können wir absehen, daß die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
28. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 52 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
29. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. 
Eigentumsvorbehalt
30. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
31. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
32. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
33. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
34. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
35. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
36. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen Insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. 
Sachmängel
37. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff.28.
38. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
39. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
40. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
41. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
42. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
43. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.44. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 45 letzter Satz entsprechend. 
Sonstige Ansprüche, Haftung
45. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
46. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. ...
47. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
48. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
49. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 
Höhere Gewalt
50. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, daß der den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.Erfüllungort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
51. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
52. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. 
53. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

Einkaufsbedingungen:

I. - Allgemeines 
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten. Sie gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Lieferanten erkennen wir nicht an, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen; eines ausdrücklichen Widerspruchs gegenüber Bedingungen unseres Lieferanten bedarf es nicht. 
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

II.- Liefervertrag - Abrufe 
1. Nimmt unser Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 1 Woche an, sind wir zum Widerruf  berechtigt. 
2. Lieferverträge (Bestellungen/Annahmen) sowie Abrufe einschließlich Änderungen und Ergänzungen bedürften der Schriftform. Sie können auch per Datenfernübertragung, Email oder Fax erfolgen. 
3. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 1 Woche nach Zugang widerspricht. Wir sind berechtigt Änderungen, insbesondere bezüglich der Lieferzeit bei Abrufaufträgen vorzunehmen, sofern derartige Änderungen für unseren Lieferanten zumutbar sind. 
4. Wir sind berechtigt, im für unseren Lieferanten zumutbaren Rahmen Änderungen des Liefergegenstandes im Bereich der Konstruktion und/oder Ausführung zu verlangen. Eine evtl. Preisanpassung ist einvernehmlich zu regeln.

III. - Lieferfrist - Lieferverzug 
1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. 
2. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns maßgebend.
3. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 
4. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

IV. - Zahlungsbedingungen 
1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Lieferung ”frei Haus”. Sie verstehen sich einschließlich Verpackung. Deren Rückgabe ist nur im Falle besonderer Vereinbarung geschuldet. 
2. Rechnungen sind jeweils zweifach und entsprechend den Vorgaben .n unserer Bestellung auszuführen. Sie müssen insbesondere die Kunden-, Bestell- und Auftragsnummer beinhalten. Ferner sind der Abteilungsvermerk und die Betriebsbezeichnung anzugeben. Kommt es wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zu Verzögerungen, ist unser Lieferant uns insoweit gegenüber schadensersatzpflichtig. 
3. Zahlungen erfolgen am 25. des der Lieferung folgenden Monats abzüglich 3 % Skonto oder 90 Tage netto. Voraussetzung ist vertragsgemäße Belieferung und Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen. 
4. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. 
5. Unser Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten. Sollte ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart sein, gilt diese Zustimmung als erteilt.

V.  Verpackung - Versand 
1. Die Waren sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Für Beschädigungen als Folge mangelhafter Verpackung haftet unser Lieferant. 
2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Warenlieferungen Versandpapiere und Lieferscheine beizufügen, die unsere Bestellnummer und Kundennummer enthalten sowie Angaben zu Menge, Gewicht und Art der Ware. Darüber hinaus wird der Lieferant die Liefergegenstände in der von uns vorgeschriebenen, ggf. vereinbarten Weise gegenzeichnen. 
3. Soweit nichts anderes vereinbart, ist ”frei Haus” zu liefern. In jedem Fall erfolgt eine Verwendung auf Gefahr und Kosten des Lieferers. Die Gefahr geht mit der Annahme/Abnahme der Ware auf uns über.

VI. - Mängel - Mängelanzeige 
1. Unser Lieferant ist verpflichtet, nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und gegebenenfalls vereinbarten technischen Daten etc. die Ware für uns herzustellend und an uns zu liefern. 
2. Wir sind verpflichtet, Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel hin zu untersuchen, Soweit nichts anderes vereinbart, beschränkt sich unsere Eingangskontrolle auf eine grobsichtige Eingangskontrolle (Warenart, Menge, offensichtliche Verpackungsschäden. offensichtliche Mängel). Dabei erkennbar werdende Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn die Rüge innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Wareneingang erfolgt. Mängel, die bei einer den vorstehenden Anforderungen einer grobsichtigen Eingangskontrolle entsprechenden Wareneingangsüberprüfung nicht erkennbar sind, können innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Erkennen gerügt werden. Bei versteckten Mängeln gilt Entsprechendes. 
3. Bei Mängeln und Pflichtverletzungen unseres Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. § 439 Abs, 3 BGB bleibt unberührt.
4. Sollte unser Lieferant bei Mängeln nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung damit beginnen, sind wir zumindest in Eilfällen berechtigt, auf Kosten unseres Lieferanten Fehlteile auszusortieren. Grundsätzlich soll in derartigen Fällen allerdings zunächst unserem Lieferanten Gelegenheit gegeben werden. selbst Fehlteile auszusortieren.
5. Ansprüche wegen Mängeln bzw. Pflichtverletzungen unterliegen, soweit nicht gesetzlich längere Fristen (z.B. § 479 BGB) zum Tragen kommen, einer Verjährung von 36 Monaten ab Gefahrübergang.

VII. Schutzrechte 
1. Unser Lieferant steht dafür ein, dass sich bei vertragsgemäl3er Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von evtl. Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen keine Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche Dritter gegen uns ergeben, sofern derartige Schutzrechte beim deutschen oder europäischen Patentamt zur Anmeldung gebracht oder angemeldet sind. Von evtl. Schadensersatzansprüchen hat uns unser Lieferant freizustellen. Nach Abwicklung der Bestellung sind derartige Unterlagen etc. umgehend an uns zurückzugeben.
2. Die Schadensersatz- bzw. Freistellungspflicht unseres Lieferanten erstreckt sich auch auf solche Aufwendungen. die uns aus und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. 
3. Die vorstehenden Regelungen greifen nicht, wenn unser Lieferant Liefergegenstände nach unseren Vorgaben, insbesondere Zeichnungen, Modellen und sonstigen Beschreibungen für uns hergestellt hat und er nicht weiß oder nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. 4. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns bekannt werdende Schutzrechtsverletzungsrisiken, insbesondere angebliche Verletzungsfälle. umgehend bekannt zu geben.

VIII. - Produkthaftung - Versicherung 
1. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz freizustellen, sofern die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Unser Lieferant ist in derartigen Schadensfällen verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, zu erstatten. Wir werden bemüht sein, derartige Rückrufaktionen im Hinblick auf Inhalt und Umfang möglichst mit unserem Lieferanten im Vorfeld abzustimmen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
3. Unser Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personen-/ Sachschaden. Auf Verlangen wird er uns diese nachweisen.

IX.- Werkzeuge - Fertigungsmittel 
1. An Werkzeugen behalten wir uns Eigentum vor. Gleiches gilt für Modelle, Matrizen, Schabloben, Muster und sonstige Fertigungsmittel. 
2. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern (Feuer, Wasser, Diebstahl). Unser Lieferant tritt uns schon jetzt alle eventuellen. Entschädigungsansprüche aus einer solchen Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. 
3. Unsere Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel etc, sind von unserem Lieferanten im erforderlichen Umfang zu warten und instand zu halten. Er ist auch verpflichtet, Instandsetzungsarbeiten auf eigens Kosten rechtzeitig durchzuführen, 
4. Von uns unserem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und Fertigungsmittel dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Gleiches gilt, wenn unser Lieferant derartige Werkzeuge und Fertigungsmittel für uns beschafft hat.

X. Eigentumsvorbehalt 
1. Wenn wir unserem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns daran Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch unseren Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der untrennbaren Vermischung unserer Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Gegenstande erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, nach der die uns nicht gehörenden Sachen ais Hauptsache anzusehen sind, so überträgt uns hiermit unser Lieferant anteilmäßig Miteigentum.
2. Unser Lieferant verwahrt unser Alleineigentum oder Miteigentum für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 
3. Eigentumsvorbehaltsklauseln unseres Lieferanten werden grundsätzlich ausgeschlossen.

XI. - Geheimhaltung 
1. Unser Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen uns sonstigen Unterlagen gleich welcher Art und Informationen gegenüber jedermann geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen derartige Unterlagen und Informationen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Sie erlischt erst dann, wenn die überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Informationen allgemein bekannt werden. 
2. Unser Lieferant ist ferner verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch unsere Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren insbesondere dürfen Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge und ähnliche Gegenstände unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Auch die Vervielfältigung derartiger Gegenstände außer im Rahmen betrieblicher Erfordernisse ist vorbehaltlich abweichender Regelungen unzulässig.
3. Eventuell von unserem Lieferanten zulässigerweise eingesetzte Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 
4. Unser Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.

XII. 
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind allerdings auch berechtigt Klage am Sitz unseres Vertragspartners zu erheben. 
2. Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarung unser Geschäftssitz. 
3. Unsere Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Abbedingung des UN-Kaufrechts (CISG). 
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilunwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt.